ein Artikel aus www.untersegeln.eu/

Durch die gute und enge Zusammenarbeit mit unserem Kooperationsparter YACHT-POOL möchten wir Euch heute einmal ein wenig hinter die Kulissen des namhaften Versicherers blicken lassen und Euch dann selbst entscheiden lassen, für wie sinnvoll oder notwendig Ihr eine Skipper-Haftpflichtversicherung für Charterskipper findet.

Gerade in der Segelhochsaison von Mai bis September erreichen YACHT-POOL leider monatlich immer mehrmals Fälle, die als einfacher und fröhlicher Charterurlaub begannen und letztlich in einem abenteuerlichen und komplexen Rechtsstreit endeten. Dank Ihres über die Jahrzehnte aufgebauten Netzwerkes von kompetenten Gutachtern und Vertrauens-Anwälten gelingt es den Versicherungsexperten aber oft, solche Fälle zu lösen, bevor sie zu einem ernsten und teurem Gerichtsproblem für die Charterskipper werden.

Beispiel Yachtunfall: Schiffsberührung im Ankerfeld (Kratzer im Gelcoat beim Unfallgegner)

Bei folgendem kleinen und eher unbedeutenden Yachtunfall zeigt sich besonders deutlich, dass auch erfahrene Skipper, die bei einem namhaften Vercharterer buchen, nicht vor solchen “Abenteuern” gefeit sind. Der österreichische und sehr erfahrene Skipper Hubi (Name von der Redaktion geändert) wählte für seinen Törn im August 2020 einen namhaften kroatischen Vercharterer, der das Siegel “Checked & Trusted by YACHT-POOL” trägt. Eine Skipper-Haftpflichtversicherung hatte Skipper Hubi auch vorsorglich abgeschlossen.

In einem dicht belegten Bojenfeld (Google-Maps) auf der Insel Tijat kam es zu einer Schiffsberührung mit einer Motoryacht eines deutschen Eigners. Korrekt wurden die Personalien ausgetauscht, es erfolgte eine Meldung bei der zuständigen Hafenpolizei, bei der Chartergesellschaft und bei YACHT-POOL. Bei der Rückgabe der Charteryacht füllte Skipper Hubi an der Charterbasis noch zusätzlich einen Unfallbericht aus – damit würde man glauben wäre alles ordnungsgemäß erledigt.


Völlig überrascht erhielt Skipper Hubi dann Ende November jedoch eine E-Mail des geschädigten deutschen Eigners: “Sehr geehrter Herr Skipper Hubi, da Sie der Schadenverursacher sind und gleichzeitig Charterer des Bootes waren, bitten wir Sie innerhalb der nächsten 14 Tage um die Begleichung der Ihnen bereits übersandten Schadenrechnung über 4.077,00 Euro.”

Laut Recherchen von YACHT-POOL, hat die Charterfirma zwar alle Unterlagen korrekt an den kroatischen Versicherer des Charterschiffes weitergeleitet, doch dort passierte dann leider nichts…

Skipper Hubi wandte sich daraufhin sofort an seine Charter-Agentur, die ihm die Yacht vermittelt hatte, in der Hoffnung, dass sie ihren Geschäftspartner zur Klärung des Sachverhaltes bewegen könnte. Die Intervention war wohl leider zu wenig energisch, weil erfolglos.

Als Nebenschauplatz in diesem simplen Yachtunfall stellte sich heraus, dass Skipper Hubi nicht einmal einen Chartervertrag mit dem Vercharterer unterzeichnet hatte. Er ging davon aus, dass er ja bei der Agentur gechartert hatte. Er betrachtete die AGB des Yacht-Brokers als Chartervertrag. Ein Irrtum, der fatale Folgen haben kann, sowohl für den Charter-Skipper als auch für die Agentur.

Dass oft Charterer über die wahren Vertragsverhältnisse nicht Bescheid wissen ist übrigens kein Einzelfall, sondern kommt auch bei Anwälten, Versicherungskaufleuten und sogar Richtern vor. Offensichtlich sind die Skipper bei der Unterzeichnung der Buchung in Gedanken schon auf dem Wasser und wollen vom trockenen Kleingedrucken nichts mehr hören oder sehen.

Wie YACHT-POOL aus Erfahrung weiß, ist das leider auch kein Einzelfall, dass oft ausländische Versicherer Unterlagen nicht auffinden können oder sehr verzögert bearbeiten und Skipper in der Folge wenig Mut haben, den juristischen Weg zu gehen. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt! Dabei ist die Hürde für Klagen gegen ausländische Unternehmen innerhalb der EU gar nicht so hoch – zumindest, was Rechtsfälle unter 5.000 Euro betrifft. Für solche gibt es im Rahmen des europäischen Verbraucher-Rechtes ein vereinfachtes Verfahren (siehe Artikel “Wegweisendes Gerichtsurteil für Charter-Skipper“).

Der von Skipper Hubi Geschädigte wendet sich nun, juristisch korrekt, an den Schadenverursacher. Denn der Skipper haftet primär voll und ganz mit seinem Vermögen für jeden Schaden, den er verursacht. Viele Skipper glauben, dass sich ein Geschädigter wie bei der KFZ-Haftpflichtversicherung nur an den Haftpflicht-Versicherer der Charteryacht zu wenden hat.

Irrtum – jedes Charterschiff hat zwar eine Schiffs-Haftpflichtversicherung (bzw. sollte eine haben), das heißt aber noch lange nicht, dass diese sozusagen “automatisch” für einen Schaden aufkommt oder den Skipper von seiner Haftung befreit. In jedem Fall haftet der Skipper uneingeschränkt gegenüber dem Geschädigten und muss seine eigene Deckung gegen den Schiffs-Haftpflichtversicherer mitunter mühsam einklagen. Hier in diesem eher unbedeutenden Yachtunfall geht es nur um 4.077 EUR. Bei einem Personenschaden könnten solche Beträge aber durchaus fünf- oder sechsstellig sein.

Erst als sich Dr. Schöchl von YACHT-POOL mit dem Chef der Charterfirma in Verbindung setzte und ihm dringend nahe legte dafür zu sorgen, dass sein Yacht-Haftpflichtversicherer seinen Pflichten unverzüglich gegenüber dem Charterkunden nachkommen möge, kam Bewegung in den Fall. Prompt wurde YACHT-POOL vom kroatischen Yacht-Versicherer eine schnelle Begleichung des Schadens zugesagt.

Beispiel Yacht Totalschaden: Sabotageakt an der Mooringleine? Katamaran strandet während die Crew gemütlich beim Abendessen war…

Ein erfahrener Skipper, der zigtausend Seemeilen auf dem Buckel hat, buchte in Phuket/Thailand einen Katamaran und machte sich mit seiner Crew unter Segeln auf den Weg, die schönsten Strände Thailands zu erforschen. Aufgrund eines geringfügigen Motorschadens, der von der Servicemannschaft des Vercharterers schnell behoben werden sollte, mussten sie auf dem Weg nach Ko Phi Phi in einer schönen Bucht von Phanang Cave Beach die Reise unterbrechen. Die Service-Leute, die die örtlichen Verhältnisse gut kannten, empfahlen, in dieser Bucht zu übernachten und das Schiff an der dafür vorgesehenen Mooring zu belegen. Skipper und Crew befolgten die Empfehlung des
Vercharterers, vertäuten das Schiff und gingen zum Abendessen. Währenddessen kam mäßiger Wind auf. Nichts Böses ahnend war der Schrecken umso größer, als sie bei ihrer Rückkehr feststellen mussten, dass das Schiff auf das felsige Ufer zutrieb und es keine Möglichkeit der Rettung gab. Ein deutlicher Schwell führte letztlich in kürzester Zeit zur Strandung mit Totalschaden.
Wie konnte das passieren? Der Katamaran war mit einem drei Zentimeter dickem Tau belegt und trotzdem losgerissen. Bei diesen leichten Windverhältnissen eigentlich undenkbar. Die genaue Untersuchung des gerissenen Taus ließ Schnittspuren erkennen. Wohl die einzige plausible Erklärung. Aber das Schiff war ja über einen deutschen Versicherer versichert, also wohl letztlich eine Versicherungsangelegenheit, dachte der Skipper. Und in der Tat, der Versicherer zahlte – vorerst. Denn im zweiten Schritt nahm der Versicherer Regress auf den Skipper mit dem Argument, dass das Schiff unbewacht gelassen wurde und forderte vom Skipper Ersatz von 285.000 EUR. Zum Glück im Unglück hatte der Skipper eine Skipper-Haftpflichtversicherung bei YACHT-POOL im Vorfeld abgeschlossen. Was sie genau abdeckt, war dem Skipper bis dato nicht so richtig klar. Denn er hatte sie nur abgeschlossen, weil die Agentur es ihm empfohlen hatte. Dass er sie wirklich jemals brauchen würde, war für ihn bei seiner Erfahrung nicht denkbar. Umso erstaunter war er, dass YACHT-POOL nicht nur vorab nach eigener Expertise den Fall analysierte und dabei zu dem Ergebnis kam, dass der Tatbestand einer groben Fahrlässigkeit nicht gegeben ist, sondern auch einen erfahrenen Anwalt des Hauses YACHT-POOL stellte und sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten der berechtigten Verteidigung des Skippers übernahm. In der Zwischenzeit ist das Urteil vom Gericht gefällt worden. Die Forderung von 285.000 EUR war nicht gerechtfertigt. Ohne Skipper-Haftpflichtversicherung wäre diese Verhandlung wohl für den Skipper mit großem finanziellen Schaden ausgegangen.

Beispiel Yachtunfall: Grundberührung mit einer Charteryacht – Anklage des Skippers wegen grob fahrlässigem Verhalten!

Eine Grundberührung mit einer Charteryacht an der Ostsee war der Anlass, dass sich ein erfahrener Skipper vor Gericht verantworten musste. Denn der Yacht-Kaskoversicherer des Vercharterers, der vorerst den erheblichen Schaden der Grundberührung bezahlte, hatte im Anschluss den Skipper verklagt, weil er aufgrund des Unfallhergangs davon ausging, dass der schadensverursachende Skipper nachweislich „grob fahrlässig“ gehandelt hatte. Der Yacht-Kaskoversicherer hatte einen starken Anwalt, der mit dem Thema der Haftung des Skippers engstens vertraut war und daher vor Gericht sehr überzeugend zu Lasten des Skippers argumentieren konnte. Der geklagte Skipper dagegen hatte seinen Freund beauftragt – ebenfalls ein Anwalt, aber eben mit den diffizilen Beurteilungen von richtigem (und falschem) oder gar grob fahrlässigem seemännischen Verhalten nicht so vertraut.

Der Skipper hatte leider keine Skipper-Haftpflichtversicherung. Wozu auch, denn er segelte ja seit 50 Jahren schadenfrei. Aber genau das war auch ein Argument, das gegen ihn verwendet wurde. Denn der subjektive Aspekt spielt bei der Beurteilung, ob „grob fahrlässig“ oder nicht auch eine gewichtige Rolle. Und bei der Erfahrung muss man wohl wissen, was richtig und falsch ist. Das große Dilemma bei solchen rechtlichen Auseinandersetzungen ist für den angeklagten Skipper immer auch das Gericht selbst. Denn die Realität ist: Auch Richter sind (nur) Menschen und nur in seltenen Fällen vertraut mit den komplizierten Fragen der Freizeitschifffahrt.

Beispiel Yacht Totalverlust: Segelyacht wegen einer an der Muringboje durchgescheuerten Festmacherleine an der Felsküste gestrandet

Ein Freizeitskipper charterte eine 44 Fuß Segelyacht in Dalmatien/Kroatien für einen einwöchigen Urlaubstörn mit Freunden. Die zehnköpfige Crew genoss den Segeltörn in den Kornaten und belegte eines Abends ihr Schiff an einer dafür vorgesehenen Muringboje im Nationalpark Kornaten in einem offiziell ausgewiesenen Bojenfeld (Google-Maps). Da die See ruhig und das Wetter gut waren, beschloss die Crew dort über Nacht zu bleiben. Bei schönem Wetter ging es am nächsten Vormittag per Dinghy an Land um auf den nahegelegenen Hügel der Insel zu wandern, um von dort den Blick auf das Meer und die vielen kleinen umliegenden Inseln zu genießen.

Dabei frischte der Wind kontinuierlich auf. Nachdem die Yacht in einer ablandigen Bucht gut an einer Boje vertaut lag, wanderte die Gruppe trotzdem unbeschwert weiter. Kurze Zeit später erhielt der Skipper einen Anruf von seiner Charterbasis, mit der Frage, ob er das Bojenfeld schon verlassen hätte, was er verneinte. Das Schiff bewegt sich aber bereits, konnte die Charterbasis auf ihrem Trackingsystem feststellen. Und tatsächlich, das Schiff hatte sich im mittlerweile bis zu 30 Knoten auffrischendem Wind von der Muringboje losgerissen und strandete einige Zeit später am felsigen Ufer der Nachbarinsel Lunga. Leider mit Totalschaden!

Den detaillierten Bericht zu dem Yachtunfall könnt Ihr hier nachlesen (Fallbeispiel: Yacht Totalverlust wegen einer durchgescheuerten Festmacherleine). Ohne eine Skipper-Haftpflichtversicherung wäre dieser Urlaubstörn für den Skipper wohl ökonomisch tötlich ausgegangen!

Beispiel Yachtunfall: Schiffsberührung beim Anlegevorgang (Kratzer im Gelcoat beim Unfallgegner)

Einen ähnlichen Haftpflichtschaden verursachte der Wiener Polizeipräsident bereits im Juni 2014. Auch er touchierte beim Einparken eine andere Yacht. (Siehe Artikel von ocean7 als PDF “Wiens Polizeipräsident verursacht Yachtschaden“)

Hier lag der Schaden allerdings bei 30.000 EUR und auch hier verweigerte die kroatische Yacht-Haftpflichtversicherung ganz einfach die Regulierung des Schadens. Der Polizeipräsident wurde in der Zwischenzeit verklagt. Gut, dass auch er eine Skipper-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die für den Schaden zwischenzeitlich aufkam, aber nun die Schadenszahlung vom kroatischen Versicherer einfordert. Das geschah alles mittlerweile vor vielen Jahren, das Verfahren läuft leider immer noch und die Kosten belaufen sich mittlerweile auf über 75.000 EUR! Ohne Skipper-Haftpflichtversicherung wäre dieser Yachturlaub ein sehr teurer Freizeitspaß für den Skipper geworden.

Das Ziel von YACHT-POOL ist immer, solche Konflikte möglichst schnell und möglichst außergerichtlich zu lösen. Damit alle Parteien rasch und unkompliziert zu ihrem Recht kommen. Wenn nicht möglich, übernimmt die Skipper-Haftpflichtversicherung eben auch die Klage und die Kosten eines Gerichtsverfahrens im Ausland.

Lessons Learned

  • Wer als Charter-Skipper über eine Charter-Agentur bzw. einen Yacht-Broker bucht, sollte sich immer frühzeitig mit den AGBs und dem Chartervertrag der dahinterstehenden Flottenbetreiber vertraut machen. Die Agentur bzw. der Broker ist immer nur der Vermittlungsagent und Euer primärer Vertragspartner ist die Yachtbasis bzw. der Flottenbetreiber vor Ort! Versucht daher immer, die Verträge und AGB des betreffenden Flottenbetreibers schon vorher zu Hause in Ruhe zu lesen und wenn für beide Vertragspartner fair formuliert mit Unterschrift zu besiegeln. Dadurch erspart ihr Euch diesen heiklen Akt vor Ort beim Einchecken und der Bootsübernahme, wo ihr womöglich die Geschäftsbedingungen dann nur noch in Landessprache vorgelegt bekommt, mit womöglich für Euch unfairen Klauseln. (Siehe Artikel von ocean7 als PDF “Giftige Klauseln im Chartervertrag“)
  • Zur Problemlösung für beide Vertragsparteien werden von YACHT-POOL die „International YACHT-POOL Terms & Conditions“, die unter dem Markennamen “CharterFairtrag” schon von vielen (leider noch nicht von allen) Charter-Agenturen und Flottenbetreibern angeboten, die in allen Charter relevanten Sprachen vorliegen und kostenlos verwendet werden können. Diese Charterbedingungen wurden von YACHT-POOL als außenstehenden „Insider“ unter Wahrung eines fairen und gerechten Interessenausgleichs von Charterern und Vercharterern entwickelt. Mehr unter www.charterfairtrag.de.
  • Eine Yacht-Haftpflichtversicherung ist für jeden Yachteigner normalerweise zwingend vorgeschrieben und wird auch in den Charterverträgen so zugesagt. Ob der Eigner aber auch die vorgeschriebene Versicherungsprämie bezahlt hat und dadurch erst die Yacht versicherungstechnisch gedeckt ist, kann man als Charterer leider nicht verlässlich prüfen. Was die Bedingungen der verschiedenen Haftpflichtversicherungen überhaupt decken, weiß man in der Praxis nicht. Die Einschränkungen können vielfältig sein. Die für kroatische Vercharterer staatlich obligatorische Haftpflichtversicherung, schließt z.B. Sachschäden an einem anderen Schiff komplett aus und deckt Schäden an Mitseglern nur bis ca. 5oo.ooo EUR bei unbeschränkter Haftung des Skippers. Zum Vergleich, die YACHT-POOL Skipper-Haftpflichtversicherungsbedingungen beginnen mit einer Mindestdeckung von 5.000.000 EUR, sind also mit Faktor 10 höher! Und erst nach Abschluss einer solchen, wisst Ihr, dass ihr auf der sicheren Seite seid.
  • Diese Yachtunfälle zeigen exemplarisch die Gefährdung von Charter-Skipper durch die einfache Zahlungsverweigerung ausländischer Versicherungen. Zur Durchsetzung der vertragsgemäßen Regulierungspflichten bedarf es leider offensichtlich eines starken und kompetenten Partners, wie die beiden Fälle und eine Reihe anderer Veröffentlichungen von YACHT-POOL zeigen.
  • Zusammenfassend können wir nur sagen, dass wir eine Skipper-Haftpflichtversicherung nicht nur für sinnvoll sondern in der heutigen Zeit als absolut notwendig betrachten.

 

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