Ein Foto eines Segelboots im Wasser.

Ein slowakischer Freizeitskipper charterte eine 44 Fuß große Segelyacht in Kroatien für einen Urlaubstörn mit Freunden. In den Kornaten belegte er sein Schiff an einer Muringboje vor einem Restaurant. Da das Wetter gut war, blieb die Crew über Nacht und wanderte am nächsten Vormittag auf den bekannten Berg Opat, um von dort den Blick auf das Meer und die umliegenden Inseln zu genießen. Auch nachdem der Wind kontinuierlich auffrischte, wanderte die Gruppe unbeschwert weiter, das Schiff lag ja sicher vertäut an der Boje. Leider nicht – denn kurze Zeit später strandete es an den Felsen – Totalschaden!

Schuld war offensichtlich eine durchgescheuerte Muringleine. Doch die Ursache wurde nie tiefer ergründet. Wozu auch, denn der kroatische Kasko-Versicherer nahm den Skipper in die Haftung und sandte ihm einfach die Rechnung über den kompletten Schiffswert.

YACHT-POOL übernahm umgehend die Verteidigung des Skippers und seiner Crew– denn glücklicherweise hatte der Skipper bei YACHT-POOL Slowakia eine Skipper-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Schnelles und professionelles Handeln war geboten, denn das Verhalten des kroatischen Kasko-Versicherers war ungewöhnlich aggressiv und kompromisslos. Der Skipper wurde ohne Rücksprache und ohne Begründung der Schuld bezichtigt und zur Zahlung des Totalschadens innerhalb von nur 8 Tagen aufgefordert:

Forderung von 144.655,-€!

Abwehr: 

Mit präziser, kompetenter und ebenso kompromissloser Klarstellung wies YACHT-POOL die dreiste Forderung des kroatischen Kaskoversicherers zurück. Mit Erfolg: der Versicherer verzichtete auf seine Forderung, den Skipper kostete das alles nur ein paar Telefonate mit YACHT-POOL.

Braucht der Skipper eine Skipper-Haftpflichtversicherung gegen Versicherungen?

Eindeutig ja! Denn dieses Beispiel zeigt eindrücklich, dass eine solche Forderung eines Versicherers mit knallharter Absicht erfolgt. Auch wenn der Charterkunde nicht sofort zahlt, rechnet sich möglicherweise die Rechtsabteilung des Versicherers zumindest gute Chancen auf einen Vergleich aus – denn der Charterkunde hat Zeitdruck. Denn nach kroatischem Recht, kann der Versicherer 15% Verzugszinsen ab dem Tag des Unfalles bis zum Tag der Einigung verlangen. Und das kann dauern:

YACHT-POOL hat vor kurzem für einen Kunden ein Verfahren in Griechenland gewonnen. Nach 2 Instanzen und 5 Jahren Verhandlungszeit!

Kein Einzelfall

Ein weiteres exemplarisches Beispiel: Wenn der Hafen zu flach ist 

Beispielhaft für einige ähnlich gelagerte Fälle aus der letzten Saison ist dieser Schadenfall: eine deutsche Crew hatte bei Starkwind vor der Südküste von Mallorca ein Problem mit der Rollreffanlage der Genua ihrer Oceanis 45. Um vor den herrschenden hohen Wellen und dem stürmischen Wind geschützt zu sein, entschied sich der Skipper einen schützenden Hafen anzulaufen um das Problem des Rollreffs zu beheben. In der Hektik und bei den schwierigen Bedingungen wurde die Tiefenangabe in der Seekarte jedoch falsch interpretiert. Die Yacht lief auf Grund. Nach dem Freischleppen durch andere Schiffe konnte die Crew die Fahrt fortsetzen.

Böses Erwachen 1 – Einbehalt der Kaution

Nach Rückkehr zur Basis erwies sich der Schaden als beträchtlich und die Kaution in Höhe von 2.000€ wurde einbehalten. Zum Glück hatte der umsichtige Skipper mit einer Charterkautions-Versicherung von YACHT-POOL vorgesorgt. Diese erstattete die Kaution abzüglich 100€ Selbstbeteiligung anstandslos. Skipper und Crew freuten sich bereits, dass dieser Unfall noch einmal glimpflich ausgegangen war – doch nicht lange!

Böses Erwachen 2 – Regressforderung des Kasko-Versicherers

Fast 4 Monate nach dem Törn erhielt der Skipper ein Schreiben des namhaften deutschen Kasko-Versicherers des Charterschiffes. Ein „Gutachten“ hatte ergeben, dass der Skipper seine seemännische Sorgfaltspflicht deutlich verletzte, als er versuchte mit mehr Tiefgang als Wassertiefe in den Hafen einzulaufen. Schaden- und Gutachterkosten beliefen sich auf 10.234,54€ – zu zahlen innerhalb von 4 Wochen:

Und wieder:

Die Skipper-Haftpflichtversicherung als Versicherung gegen Versicherungen!

Bei der Navigation mag diesem Skipper zwar in der Hektik ein grober Fehler unterlaufen sein, bei der Wahl seiner Versicherungen hatte er aber alles richtig gemacht: zusätzlich zur Charterkautions-Versicherung hatte er auch eine Skipper-Haftpflichtversicherung, eine Charterfolgeschaden-Versicherung abgeschlossen. So übernahm YACHT-POOL sofort die Verteidigung des Skippers und konnte nach kurzer Zeit einen außergerichtlichen Vergleich auf Basis 50:50 erzielen. YACHT-POOL übernahm hier nicht nur die Verteidigung, sondern bezahlte auch die reduzierte Regressforderung des Kasko-Versicherers (abzüglich der tariflichen Selbstbeteiligung).

Was lernen wir von solchen Fällen?

Niemand würde auf die Idee kommen mit einem Auto ohne Haftpflicht-Versicherung am Straßenverkehr teilzunehmen – genauso unvertretbar ist es ohne Skipper-Haftpflicht-versicherung ein Schiff zu chartern. Da hilft auch die vielfach geäußerte Meinung mancher Skipper nichts: „ich chartere seit Jahren bei der gleichen Gesellschaft und bin mit denen so gut wie befreundet“. Denn in Fällen, wie dem geschilderten, sind (meist ausländische) Versicherer und Rechtsanwälte Ihre Gegner! Ohne Skipper-Haftpflichtversicherung wäre ein Erfolg der Gegenseite für die meisten Skipper sicherlich „ökonomisch tödlich“ gewesen.

 

Zum Schluss noch ein Tipp für Ihre Bordbibliothek: „Die Haftung des Skippers – seine Rechte, seine Pflichten“ von Dr. Schöchl, empfohlen von führenden Juristen und Wassersportexperten, klärt viele dieser Themen auf. Zu bestellen unter info@yacht-pool.de.

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